Es wird im Übrigen vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten, dass der heutige Strassenausbau die Erhebung von Beiträgen rechtfertigt (vgl. Erw. 5.2.). Soweit gegebenenfalls noch Teile des früher mit der Regulierung erstellten Strassenkörpers weiterverwendet werden konnten, haben sie die Baukosten insgesamt und damit auch die heute angefallenen Beiträge gesenkt. Ein weitergehender Anrechnungsanspruch steht dem Beschwerdeführer nicht zu. - 20 -