8. 8.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass ein Teil der Beiträge, die im Rahmen der Güterregulierung 1962-1996 für die Strassenerschliessung bezahlt worden seien, angerechnet werden sollten. Damals sei das hier interessierende Baugebiet baureif gemacht worden. Da er den Anteil nicht beziffern könne, könne auf eine "Verrechnung" allenfalls verzichtet werden. Dies obwohl bei den verschiedenen "Auszonungen" die auf diesen Flächen angefallenen Beiträge nicht zurückerstattet worden seien (Beschwerde S. 4 f., Replik S. 2).