7.4. Die Beiträge der Grundeigentümer wurden nach Fläche, Direktanstoss/ Hinterlieger und Überbauungsstand abgestuft. Die überbauten Grundstücke wurden nur mit 67 % belastet. Das entspricht dem maximal zulässigen Abzug gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. VGE WBE.2006.30 vom 5. Juli 2007, Erw. 6.2.3). Die angeführten Abstufungskriterien werden in der Praxis regelmässig verwendet und sind in der Rechtsprechung anerkannt. Die Flächen ausserhalb der Bauzone wurden grundsätzlich gleich belastet, die Beiträge werden aber, wie erwähnt (Erw. 7.3.), von der Gemeinde übernommen. Die Kostenaufteilung unter den Grundeigentümern wurde ebenfalls korrekt vorgenommen.