7. 7.1. Weiter ist zu prüfen, ob die Kosten zwischen Gemeinde und beitragspflichtigen Grundeigentümern sowie unter den Grundeigentümern richtig aufgeteilt wurden. Der Beschwerdeführer hat sich zur Kostenaufteilung nicht geäussert. 7.2. Gemäss Reglement haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Kosten der Groberschliessung zu höchstens 70 % zu bezahlen. Dieser Anteil wird nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil auf die einzelnen Beitragspflichtigen verteilt (§ 17 RFE 2001).