Auch die zweite Bautiefe wurde korrekt, innerhalb der beiden Strassenperimeter einheitlich und auch gleich wie in der 1. Ausbauetappe festgelegt. Der Beschwerdeführer wurde nicht ungleich behandelt. Im Vergleich mit den nicht einbezogenen Flächen auf der Ostseite der G-Strasse wird er jedenfalls nicht unverhältnismässig stärker belastet. Es gibt daher keinen Grund für eine Entlassung der Fläche in der zweiten Bautiefe aus dem Perimeter, weder des überbauten noch des unüberbauten Teils.