Mit diesen Korrekturen relativiert sich der im Vergleich des Beschwerdeführers ausgewiesene Belastungsunterschied weitgehend. Die Hinterliegerflächen der Parzelle aaa und jene im roten Perimeter, insbesondere bei der Parzelle iii, werden durchaus vergleichbar belastet. Der kommunale Äquivalenzanspruch wird nach Auffassung des SKE eingehalten. Es sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass dieser selbst formulierte Anspruch über ein ganzes Gemeindegebiet schon aufgrund topographischer und geologischer Differenzen nach Überzeugung der Fachrichter - 17 -