Bei grundstücksinternen, regelmässig privat bleibenden Erschliessungen werden die Landerwerbskosten praxisgemäss nicht berücksichtigt. Das wäre bei öffentlichen Erschliessungsstrassen nicht der Fall. Vorliegend wird die Erschliessung der vergleichsweise beigezogenen Parzelle ccc allerdings dadurch verbilligt, dass der Weg bereits der Gemeinde gehört. Zudem hat der Beschwerdeführer den in seinem Fall gewährten Überbauungsrabatt nicht eingerechnet.