6.7. 6.7.1. Der Beschwerdeführer wird bei einer Neuüberbauung seines Grundstücks die parzelleninterne Erschliessung – soweit es diese braucht – selber erstellen müssen. Er ist der Ansicht, dadurch stärker belastet zu sein als die Grundeigentümer auf der Ostseite der G-Strasse. Dort wird die Gemeinde die Feinerschliessung erstellen und dafür Beiträge erheben. Der Gemeinderat geht davon aus, dass dieses Vorgehen die Grundeigentümer im Verhältnis etwa gleich belastet (vorne Erw. 6.2. Abs. 3).