Das Vorgehen bei der Festlegung der zweiten Bautiefen beidseits der G- Strasse ist bei den gegebenen Verhältnissen ohne weiteres nachvollziehbar (Ausnahme Einbezug Nichtbauland). Ein ähnliches Bild zeigt im Übrigen auch der Perimeter der 1. Ausbauetappe (G-Strasse Süd), welcher bis vor Bundesgericht standgehalten hat (vgl. VA 49). Eine besondere Benachteiligung des Beschwerdeführers ist nicht auszumachen.