Da auf der Westseite der G-Strasse mehrheitlich nur eine Bautiefe in der Bauzone liegt, braucht es keine zusätzliche Erschliessung mit Stichstrassen (vgl. Erschliessungsplan "Landumlegung I."). Alles Bauland wird hier über die G-Strasse erschlossen. Auf der Ostseite ist eine seitliche Erschliessung dagegen unerlässlich, da auch Land in der dritten oder vierten Bautiefe erschlossen werden muss. Eine mögliche Alternative, die Erschliessung mit einer Parallelstrasse zur G-Strasse auf der frei gewordenen I., wurde von den Stimmberechtigten verhindert (Erläuterungen zur Einsprache vom 16. Dezember 2016, S. 2 [VA 71]).