Abschnitte, welche auf hintere, nicht direkt über die G-Strasse erschlossene Grundstücke zu liegen kommen, wurden sodann nicht einbezogen (Abschnitte der Parzellen iii und jjj). Diese haben sich an den Kosten der jeweiligen Seitenstrassen zu beteiligen, gleich wie die Flächen, welche mit den Winkelhalbierenden ausgeschieden wurden.