Auf der Westseite der Ausbauetappe G-Strasse Nord ist die Bauzone – mit einer Ausnahme – nur eine Bautiefe tief und endet bei der Parzelle aaa des Beschwerdeführers. Einzig bei diesem Grundstück liegt eine Teilfläche in der zweiten Bautiefe, weil die Bauzonengrenze um die bestehende Überbauung herumgezogen wurde. Die gesamte in der Bauzone liegende Fläche wurde in den Beitragsperimeter einbezogen. Zudem wurde der Abschnitt des Grundstücks, der in der Übergangszone liegt (BP ppp), als zweite Bautiefe in den Perimeter einbezogen, gleich wie die südlich davon liegende Teilfläche der Parzelle bbb (BP qqq). Nördlich der Parzelle des Beschwerdeführers gibt es zwar keine zweite Bautiefe.