Grundstücke, die an zwei Strassen angrenzen, wurden mittels Winkelhalbierender aufgeteilt und nur auf der Fläche, welche der G-Strasse zugewandt ist, belastet (vgl. vorne Erw. 4.8.). Das gilt übrigens auch für die Grundstücke im Einmündungsbereich C/G-Strasse, welche gemäss Beschwerdeführer nicht belastet worden sein sollen ("Neubauten", vgl. Erw. 6.1.). Auch die Parzelle eee wurde korrekt in den Perimeter einbezogen und auf der ganzen Fläche belastet. - 13 - Auf die gleiche Weise wurde im Übrigen auch der Beitragsplan zur 1. Ausbauetappe gebildet.