Die zweite Bautiefe werde weniger stark belastet, da deren Erschliessung einen zusätzlichen Aufwand erfordere. Zudem würden überbaute Flächen reduziert belastet. Den Anliegen des Beschwerdeführers sei damit Rechnung getragen worden. Im Erschliessungsplan seien keine öffentlichen Erschliessungsstrassen für die zweite Bautiefe der Parzelle aaa vorgesehen, deshalb sei die Fläche auch nicht durch Winkelhalbierende aufzuteilen gewesen (Einspracheentscheid S. 6 f.).