Der Beschwerdeführer werde gleichbehandelt wie die übrigen Beitragsbetroffenen. Flächen ab einer Tiefe von 30 m zur Strasse würden reduziert belastet. Das gelte beidseits der Strasse, wie der Vergleich mit der Parzelle eee zeige (Vernehmlassung S. 3). Vom H-Weg Richtung Norden sei auf der rechten Seite keine zweite Bautiefe berücksichtigt worden, weil die Grundeigentümer der zweiten Bautiefe bei einem späteren Ausbau des östlichen Gebiets der G-Strasse Nord rückwärtig über H-Weg, öffentliche Wegparzelle ccc und C erschossen würden. Dafür würden dereinst ebenfalls Beiträge erhoben (für erste und zweite - 12 -