Die zweite Bautiefe des Streitgrundstücks sei zum Teil überbaut. Sollte der unüberbaute Teil oder gar die gesamte Fläche neu überbaut werden, müsste eine Stichstrasse zur Erschliessung gebaut werden – gleich wie bei der zweiten Bautiefe auf der gegenüberliegenden Seite der G-Strasse. Im Gegensatz zur Parzelle aaa sei jene Fläche aber nicht mit Beiträgen an die G-Strasse belastet worden (Beschwerde S. 5).