6. 6.1. Strittig ist die Belastung jener Teilfläche der Parzelle aaa, die in der zweiten Bautiefe liegt (Beschwerde S. 2). Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass bei einer Groberschliessung zwei Bautiefen in den Beitragsperimeter einzubeziehen sind. Die Gemeinde habe einzig bei der "Parzelle nnn" (Teilfläche der Parzelle aaa) die zweite Bautiefe einbezogen, was einer Ungleichbehandlung gleichkomme (Beschwerde S. 3).