Wird ein Gebiet – wie hier – als ungenügend erschlossen bezeichnet, gilt dies grundsätzlich für sämtliche darin liegende Grundstücke (vorne Erw. 4.4.). Für ein Abweichen von diesem Grundsatz besteht vorliegend kein Grund. Die Parzelle aaa des Beschwerdeführers grenzt unmittelbar an den ausgebauten Strassenabschnitt und kann nur über diesen erschlossen werden. Sie profitiert offensichtlich vom Ausbauprojekt, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Er wehrt sich denn auch nicht grundsätzlich gegen eine Beitragserhebung, sondern verlangt lediglich eine Reduktion für die Teilfläche in der zweiten Bautiefe.