5. 5.1. Die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen setzt voraus, dass ein geplantes Bau- oder Ausbauprojekt dem Gebiet bzw. den darin liegenden Grundstücken einen Sondervorteil bringt. Die Grundstücke im hier interessierenden Strassenperimeter waren bereits Teil der Güterregulierung von 1962- 1996 der Gemeinde Q. (vgl. Schlussbericht der Bodenverbesserungs-Ge- nossenschaft Q. [Beschwerdebeilage 0, S. 2]). Gemäss Beschwerdeführer wurden die Grundstücke damals erschlossen und dafür auch Regulierungsbeiträge bezahlt (Beschwerde S. 4, Replik S. 2).