4.3. Soweit die Beitragsleistung als Ganzes bestritten wird, prüft das Spezialverwaltungsgericht in Anwendung des Grundsatzes "in maiore minus" jeweils sämtliche drei Stufen. Bereiche, die unangefochten bleiben, überprüft das Gericht jedoch nur summarisch und korrigiert lediglich offensichtliche Mängel (Entscheid der damaligen Schätzungskommission [SchKE] 4-BE.2011.1 vom 22. August 2012, Erw. 6.3.; vgl. auch Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1996, S. 449).