Die Eigentümerinnen und Eigentümer leisten Beiträge nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile. Die Feinerschliessung mit Strassen haben sie in der Regel vollumfänglich zu bezahlen, die Groberschliessung zu höchstens 70 % (§ 17 RFE 2001). Hinzu kommen die Mehrwertsteuern (MWSt; § 4 RFE 2001). 3.5. Das RFE 2001 ist eine taugliche gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen an den Strassenbau. Das ist unbestritten und wird auch durch den Bundesgerichtsentscheid im Zusammenhang mit den Beiträgen an den Ausbau des vorderen Abschnitts der G-Strasse bestätigt (vgl. BGE 2C_1131/2014 vom 5. November 2015).