Gemäss § 2 Abs. 1 RFE 2001 erhebt die Einwohnergemeinde für Erstellung, Änderung und Betrieb der öffentlichen Anlagen von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Erschliessungsbeiträge, Anschlussund Benützungsgebühren. Zahlungspflichtig ist der jeweilige Eigentümer im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht (§ 6 RFE 2001). Die Zahlungspflicht für Erschliessungsbeiträge tritt mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplans ein (§ 15 RFE 2001). Die Beiträge werden frühestens mit Baubeginn der Anlage fällig. Im Übrigen wird die Fälligkeit im Beitragsplan bestimmt. Einsprache und Beschwerde haben keine Auswirkung auf die Fälligkeit des Beitrags (§ 16 RFE 2001).