3.2. Gemäss § 34 Abs. 1 BauG sind Gemeinden verpflichtet, von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen zu erheben. Sie haben die Erhebung von Beiträgen auch selber zu regeln, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG). 3.3. Das aktuelle Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen der Gemeinde Q. vom 24. November 2017 (RFE 2017) trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Gemäss Übergangsbestimmung (§ 40 Abs. 1 RFE 2017) werden Gebühren und Beiträge, deren Zahlungspflicht unter dem früheren Reglement eingetreten ist, durch das neue Reglement nicht berührt.