Auch dass der Gemeinderat Q. B. im vorausgehenden Verfahren als Einsprecherin "akzeptierte" (Einspracheentscheid S. 1), hat für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung, denn jede Instanz hat die Eintretensvoraussetzungen selber zu prüfen. Beschwerdeführer ist im Verfahren vor SKE allein A.. -5- Selbstverständlich darf B. ihren Ehemann unterstützen. Die Prozessführung obliegt aber dem Beschwerdeführer und das Urteil hat nur Wirkung ihm gegenüber. 1.4. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.