1.3. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer ein eigenes, schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung eines Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Die strittigen Erschliessungsbeiträge wurden A. als Alleineigentümer der Parzelle aaa auferlegt. B. ist dadurch nicht direkt belastet, weshalb sie nicht zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Daran ändert nichts, dass es sich um den Familienwohnsitz handelt. Auch dass der Gemeinderat Q. B. im vorausgehenden Verfahren als Einsprecherin "akzeptierte" (Einspracheentscheid S. 1), hat für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung, denn jede Instanz hat die Eintretensvoraussetzungen selber zu prüfen.