2. Eventualiter: Es sei zumindest der nicht überbaute Teil der Parzelle nnn in zweiter Bautiefe (ca. 760 m 2) von den Beiträgen für die Groberschliessung zu befreien. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde." C.2. Nach Eingang des geforderten Kostenvorschusses (Schreiben SKE vom 18. Januar 2018) wurde der Gemeinderat ersucht, zum Begehren Stellung zu nehmen (Schreiben SKE vom 29. Januar 2018). Dieser kam der Aufforderung mit Protokollauszug vom 19. Februar 2018 nach. Er beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen.