2. Im Weiteren wird die Einsprache abgewiesen." -3- Für A. wurden folgende geänderte Beiträge neu errechnet: Kanalisation Fr. 21'028.15, Strasse Fr. 85'696.45 (VA 51). C.1. Gegen diesen Entscheid erhoben A. und B. am 16. Januar 2018 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), mit den Anträgen: "1. Es seien die Beschwerdeführer gleich zu behandeln wie alle andern Grundeigentümer entlang der G-Strasse, indem ihnen keine Beiträge für die Groberschliessung für die zweite Bautiefe berechnet werden.