{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2019-04-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2018-2_2019-04-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5162", "Checksum": "66ae95ed1dff441e9a5e1d5ff7ead0b5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2018.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.04.2019 4-BE.2018.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.04.2019 4-BE.2018.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.04.2019 4-BE.2018.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:16", "Checksum": "25b348e3c6c7f6e6908936aef1f7007e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.04.2019 4-BE.2018.2\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2018.2\n\nUrteil vom 23. April 2019\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nRichter J. Fricker\nRichter P. Hohn\nGerichtsschreiberin R. Gehrig\n\nBeschwerde- A._____\nführer 1\nBeschwerde- B._____\nführerin 2\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin handelnd durch den Gemeinderat\n\nGegenstand ursprünglicher Beitragsplan G-Strasse Nord (Strasse und Kanalisation)\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.1.\nDie Gemeinde Q. hat den nördlichen Abschnitt der G-Strasse (D-Strasse\nbis C) ausgebaut sowie eine grösser dimensionierte Kanalisationsleitung\nvon KS 261 bis KS 222 verlegt. Dem Strassenbauprojekt liegt der Erschliessungsplan \"Landumlegung I.\" (vom Gemeinderat am 12. Dezember\n2005 beschlossen, vom Regierungsrat am 22. März 2006 genehmigt) zu\nGrunde.\n\nA.2.\nDie Kosten für das Projekt sollten sich gemäss Kostenvoranschlag auf insgesamt Fr. 1'345'000.00 belaufen (Kanalisation: Fr. 805'000.00, Strasse:\nAbschnitt H-Weg - C Fr. 435'000.00, Abschnitt D-Strasse – H-Weg\nFr. 105'000.00). Die Bauabrechnung liegt noch nicht vor (Protokoll S. 4).\nDie Kosten sollen von Gemeinde und Grundeigentümern gemeinsam getragen werden. Der Beitragsplan Erschliessung G-Strasse Nord lag vom\n18. November 2016 bis 19. Dezember 2016 öffentlich auf.\n\nB.1.\nA. ist Alleineigentümer der in den Beitragsperimetern Kanalisation und\nStrasse belasteten Parzelle aaa (im Halte von 9'344 m2). Er sollte sich ursprünglich mit Fr. 22'080.50 an den Kosten für die Kanalisation und mit Fr.\n143'624.25 an den Kosten für die Strasse beteiligen (Vorakten [VA] 108).\n\nB.2.\nGegen diese Beiträge erhoben A. und B. am 16. Dezember 2016 Einsprache beim Gemeinderat Q.. Sie beantragten, die Beitragspläne unter Berücksichtigung der Entstehung der Erschliessung G-Strasse ab Kreuzung\nH-Weg bis J-Weg neu zu erstellen.\n\nB.3.\nIn der Folge fanden am 15. Februar 2017, am 19. September 2017 und am\n30. Oktober 2017 Einigungsverhandlungen statt. Dazwischen, am 14. März\n2017, gaben A. und B. schriftliche Erläuterungen zur Einsprache ab.\n\nB.4.\nNachdem keine umfassende Einigung gefunden wurde, entschied der Gemeinderat am 27. November 2017:\n\n\"1. Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen, indem\na) die G-Strasse Nord vollständig der Groberschliessung zugeteilt wird\n(Beitragsplan Strasse) und\nb) die Teilflächen kkk und mmm nicht mit Grundeigentümerbeiträgen\nbelastet werden (Beitragsplan Strasse).\n\n2. Im Weiteren wird die Einsprache abgewiesen.\"\n-3-\n\nFür A. wurden folgende geänderte Beiträge neu errechnet: Kanalisation\nFr. 21'028.15, Strasse Fr. 85'696.45 (VA 51).\n\nC.1.\nGegen diesen Entscheid erhoben A. und B. am 16. Januar 2018 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und\nEnteignungen (SKE), mit den Anträgen:\n\n\"1. Es seien die Beschwerdeführer gleich zu behandeln wie alle andern\nGrundeigentümer entlang der G-Strasse, indem ihnen keine Beiträge\nfür die Groberschliessung für die zweite Bautiefe berechnet werden.\n\n2. Eventualiter: Es sei zumindest der nicht überbaute Teil der Parzelle nnn\nin zweiter Bautiefe (ca. 760 m 2) von den Beiträgen für die Groberschliessung zu befreien.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde.\"\n\nC.2.\nNach Eingang des geforderten Kostenvorschusses (Schreiben SKE vom\n18. Januar 2018) wurde der Gemeinderat ersucht, zum Begehren Stellung\nzu nehmen (Schreiben SKE vom 29. Januar 2018). Dieser kam der Aufforderung mit Protokollauszug vom 19. Februar 2018 nach. Er beantragte, die\nBeschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen.\n\nDie Beschwerdeführer replizierten am 17. März 2018. Der Gemeinderat\nliess die Frist für eine weitere Stellungnahme ungenutzt verstreichen. Damit\nwar der Schriftenwechsel abgeschlossen.\n\nD.1.\nDas Gericht führte am 23. Januar 2019 eine Augenscheinverhandlung\ndurch (Präsenz siehe Protokoll S. 1). Die Sach- und die Rechtslage wurden\nbesprochen. Im Anschluss daran wurde die Projektleiterin beauftragt, dem\nGericht eine Schattenrechnung in Bezug auf die zu erwartenden Erschliessungskosten für die Grundeigentümer östlich der G-Strasse Nord einzureichen. Zudem wurde der Gemeinderat ersucht, den Erschliessungsplan\n\"Landumlegung I.\" (vorne A.1.) nachzureichen (Protokoll S. 15).\n\nD.2.\nDer gewünschte Erschliessungsplan ging bereits am folgenden Tag, am\n24. Januar 2019, beim Gericht ein.\n\nD.3.\nDie in Auftrag gegebene Schattenrechnung ging am 8. Februar 2019 beim\nGericht ein. Nach Berichtigung eines Verschriebs (Eingang korrigierter Plan\nam 13. Februar 2019) wurde die Eingabe der Projektleiterin (erläuterndes\nSchreiben vom 7. Februar 2019 samt Beilagen) den Parteien zur Kenntnis\n-4-\n\ngebracht (Schreiben SKE vom 13. Februar 2019). Es wurde ihnen Frist für\neine allfällige Stellungnahme eingeräumt; danach werde der Fall ohne Parteien abschliessend beraten und entschieden.\n\nD.4.\nA. und B. liessen sich mit Eingabe vom 6. März 2019 zur Schattenrechnung\nvernehmen. Die Stellungnahme wurde der Gegenseite am 7. März 2019\nzur Kenntnis gebracht.\n\nE.\nDas Gericht hat den Fall wie angekündigt (D.3.) ohne Parteien abschliessend beraten und den vorliegenden Entscheid gefällt.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}