Entsprechend der Bedeutung des Falls liegt die tarifgemässe Entschädigung für den genannten Streitwert in der Regel innerhalb eines Bands von Fr. 6'100.00 bis 12'600.00. Der massgebende Aufwand und die Schwierigkeit werden im vorliegenden Verfahren als mittel beurteilt. Das ergibt für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine Grundentschädigung von Fr. 9'250.00. Infolge des hohen Streitwerts (über Fr. 100'000.00) wird ein Abzug von 10 % vorgenommen. Die Parteientschädigung beträgt demnach gerundet Fr. 8'400.00 (inkl. MWST und Auslagen). Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 28 -