Bei Verfahren mit einem hohen Streitwert kann die Entschädigung – wenn sie zu Lasten des Gemeinwesens geht – um bis zu einem Drittel herabgesetzt werden (§ 12a Abs. 1 AnwT). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu Gunsten des Gemeinwesens anwendbar (AGVE 2011, S. 247). Ein Streitwert von Fr. 300'000.00 fällt zweifellos unter diese Bestimmung. Vorliegend ist ein Abzug von 10 % vorzunehmen.