10.4. 10.4.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (vgl. § 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin demnach einen Parteikostenersatz zu bezahlen. - 27 - Der Vertreter der Beschwerdegegnerin fordert mit Kostennote vom 16. Oktober 2019 für den Zeitraum vom 17. Juli 2018 bis 16. Oktober 2019 Ersatz für Fr. 8'696.80 (inkl. MWST und Auslagen).