Im Streit steht jedoch die volle Anschlussgebühr, welche provisorisch auf Fr. 453'975.15 festgelegt wurde (vgl. Beschwerdebeilage 4) und auf welche der Ausgang des Verfahrens, wie auch auf die definitive Abrechnung, Wirkung entfalten wird. Nachdem aber übereinstimmend und konsequent vom zu tiefen Streitwert ausgegangen wurde, auch bei der Parteikostenersatzforderung, wird am Streitwert gemäss ursprünglicher Forderung festgehalten (rund Fr. 311'000.00 = 96 % von Fr. 324'267.95) und die Staatsgebühr entsprechend auf Fr. 12'000.00 festgesetzt.