10.3. Die Staatsgebühr ist vom Gericht in dem für das SKE geltenden Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 15'000.00 festzulegen (§ 22 Abs. 1 lit. b des Dekrets über die Verfahrenskosten [VKD; SAR 221.150] vom 24. November 1987). Massgebend ist der Streitwert.