10.2. Eine Kostenbeteiligung der Gemeinde aufgrund grosser Abweichungen in den mehreren eingereichten Finanzplänen (vgl. Erw. 6.4.) ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Einerseits wirkte sich die Änderung zugunsten der Beschwerdeführerin aus (Erw. 7.2.1.), andererseits wäre bei einer Recherche in den online greifbaren Jahresrechnungen vor Beschwerdeerhebung erkennbar gewesen, dass die Investitionsrechnungen über viele Jahre negativ abgeschlossen hatten und eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips durch die Anschlussgebühr daher wenig wahrscheinlich war.