nach § 4 RFE nicht von der Teilsicherstellung abgezogen werden muss (Erw. 8.2.). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten und die Verlegung der Parteikosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist der Prozessausgang (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin unterliegt, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat. Der geleistete Kostenvorschuss wird ihr angerechnet.