Nach dem Reglement hätte eine Sicherstellung für die gesamte provisorische Anschlussgebühr erhoben werden können. Der Gemeinderat hat sich mit einer Teilsicherstellung begnügt, was der Praxis bei Grossprojekten entspricht (Protokoll S. 2). Das hat sich zugunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Sie hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Privilegierung. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde (Erw. 4.3.5.), die provisorische Anschlussgebühr das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt (Erw. 7.2.5.5. und 7.2.6.) und der Abzug - 26 -