Selbst wenn sich über das Gesamte gesehen eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips ergeben hätte, wäre eine Korrektur wohl nicht bei den offensichtlich knapp bemessenen Anschlussgebühren vorzunehmen. Das RFE sieht die Finanzierung von Investitionen durch Benützungsgebühren nur subsidiär, für den Fall einer Unterdeckung, vor. Eine Reduktion der konstant zu tiefen Investitionseinnahmen würde dem zuwiderlaufen. 8. 8.1. Die Beschwerdeführerin verlangt weiter, der Abzug gemäss § 4 RFE sei bereits bei der provisorischen Gebühr zu berücksichtigen. Die Gemeinde lehnt dies ab, weil die Beschwerdeführerin nicht belastet sei.