7.2.5.5. Als Zwischenergebnis kann festgestellt werden, dass die Abwasseranschlussgebühren das Kostendeckungsprinzip nicht verletzen. Sowohl in der Vergangenheit wie auch in der Zukunft vermochten bzw. vermögen die Investitionseinnahmen die Investitionsausgaben nicht annähernd zu decken. 7.2.6. Das RFE lässt ausdrücklich zu, dass Benützungsgebühren nicht nur für den Betrieb, sondern auch zur Deckung der Kosten für Erstellung, Änderung und Erneuerung der Anlagen eingesetzt werden, wenn Beiträge und Anschlussgebühren dafür nicht ausreichen (§ 25 Abs. 1 RFE).