Als Investition gelten gemäss den kantonalen Buchhaltungsvorschriften Ausgaben, die eine bestimmte Limite (Aktivierungsgrenze, abhängig von der Einwohnerzahl einer Gemeinde) überschreiten (§ 5 der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten [Finanzverordnung, FiV; SAR 617.113] vom 19. September 2012). Auch Instandstellungs- und Unterhaltskosten an Sachanlagen mit mehrjähriger Nutzungsdauer gelten dann als Investitionen (§ 17 Abs. 2 lit. f FiV). Letzteres könnte zu gewissen Verzerrungen führen.