Wie bereits ausgeführt (Erw. 7.2.2.) hat das Gericht (nur) die sachliche Notwendigkeit oder Plausibilität des Geplanten zu prüfen. Die tatsächliche Realisierung oder auch nur die Realisierbarkeit der Projekte liegen ausserhalb des Einflussbereichs des Gerichts. Es sei immerhin angemerkt, dass der Eigenwirtschaftsbetrieb Abwasser für die langfristige Aufrechterhaltung seiner Funktion auf die vorgesehenen Investitionen angewiesen ist. Sie kön- - 24 -