Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verfügt Q. noch über erhebliche Baulandreserven. Hinzu kämen einige, für die innere Verdichtung geeignete Brachen (Stellungnahme vom 10. Februar 2020, S. 2). Die Beschwerdegegnerin erklärt, die vorhandenen Baulandreserven seien für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant (Stellungnahme vom 18. Juni 2020, S. 4).