7.2.4. 7.2.4.1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 10. Februar 2020, es sei ein Auszug des GEP betreffend den N-Bach sowie ein Beleg für die prognostizierten Investitionen für Massnahmen von Fr. 1'000'000.00 aus dem GEP 2. Generation einzuverlangen (Eingaben vom 10. Februar 2020 und 22. Juni 2020). Das Gericht hat auf den Beizug der beantragten Unterlagen verzichtet.