6.4. Der Vorhalt der Beschwerdeführerin ist dennoch nicht ganz unberechtigt. Scheint angesichts des Vermögensstands gemäss Gemeinderechnung bei Einspracheerhebung eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips möglich und werden anschliessend die Finanzplanenzahlen während der Hängigkeit der Rechtsmittelverfahren massiv im Sinne einer Einhaltung des Kostendeckungsprinzips verändert – Indiz dafür kann z.B. eine Vervielfachung der geplanten Investitionen im Vergleich zu den früher tatsächlich getätigten sein –, ist aufgrund des besonderen Charakters der vorliegenden Prüfungsaufgabe (Erw. 6.3.)