Einem möglichen "Überborden" der Gemeinde ist also nicht prozessual mit einem Einfrieren der Planungszahlen auf einen vergangenen Zeitpunkt zu begegnen, sondern auf der materiellen Ebene mit konkreten, sachlich begründeten Fragen zu bestimmten Investitionsvorhaben. Dazu hatte die Beschwerdeführerin vorliegend schriftlich und mündlich ausreichend Gelegenheit.