6.2. Wie bereits erwähnt (Erw. 5.5. f.), stellt das Gericht auf die im Entscheidzeitpunkt aktuellsten Zahlen ab. Beweisergänzungen sind während laufendem Verfahren zulässig und werden vom Gericht häufig auf die Verhandlung hin ausdrücklich verlangt – so auch vorliegend (vgl. Einladung zur Verhandlung vom 30. Juli 2019). Es gilt, den gesamten Mittelbedarf für die kommenden Jahre festzustellen, weshalb Ergänzungen selbst im Beschwerdeverfahren noch möglich sein müssen.