mehr als zwei durchschnittlichen Jahresinvestitionen, ist von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips auszugehen (BGE 2C_322/2010 vom 22. August 2011, Erw. 6; AGVE 2012 S. 277 f.). 6. 6.1. Der Vertreter der Beschwerdeführerin rügt, dass für die Prüfung der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips auf einen Finanzplan abgestellt werde, der nach Erlass der Baubewilligung überarbeitet worden sei (Erw. 5.1.).