Das RFE verpflichte weder zur Anrechnung des Abzugs bei der provisorischen Gebührenverfügung noch zur Sicherstellung von nur 50 % der Gebühr. Die Beschwerdeführerin wäre schlechter gefahren, wenn sie die ganze Gebühr abzüglich der Reduktion hätte sicherstellen müssen. Das Vorgehen entspreche der Praxis der Gemeinde (Duplik S. 8).