Zum Vorhalt des unterlassenen Abzugs für geleistete Erschliessungsbeiträge führt die Beschwerdegegnerin an, die Gemeinde habe nur eine Sicherstellung von 50 % der Anschlussgebühr verlangt. Zudem könne ein prozentualer Abzug erst von der definitiven Anschlussgebühr berechnet werden. Die Beschwerdeführerin sei materiell nicht belastet. Der Einspracheentscheid habe sich dazu geäussert. Das Vorgehen sei sachgerecht (Vernehmlassung S. 8). Das RFE verpflichte weder zur Anrechnung des Abzugs bei der provisorischen Gebührenverfügung noch zur Sicherstellung von nur 50 % der Gebühr.