Bei der Prüfung des Kostendeckungsprinzips sei gemäss Praxis des SKE auf die aktuellen, geprüften Zahlen abzustellen. Es wäre stossend, wenn auf zwischenzeitlich widerlegte Zahlen abgestellt werden müsste. Das würde der objektiven Wahrheit nicht entsprechen. Ein Beschwerdeführer müsse damit rechnen, dass sich die Finanzplanung im Laufe des Verfahrens in eine für ihn ungünstige Richtung ändere. Andernfalls könnten die Gemeinden die Finanzpläne nicht mehr auf das Erschliessungsprogramm abstimmen oder es würden Entscheide auf Basis eines unrichtigen Sachverhalts gefällt.