Die Beschwerdegegnerin verweist im Übrigen auf die Begründung im Einspracheentscheid vom 28. Mai 2018. Darin wurde ausgeführt, dass der Spezialfinanzierungsbetrieb Abwasserbeseitigung gemäss Bilanz vom 31. Dezember 2017 ein Kapital (Überschuss) von Fr. 4'214'479.44 ausgewiesen habe. Das Vermögen werde in den nächsten Jahren kontinuierlich abnehmen. Im Jahr 2027 werde mit einem Defizit von Fr. 2'417'000.00 gerechnet. Gemäss aktuellem Finanzplan würden sich die durchschnittlichen jährlichen Investitionen auf Fr. 1'090'500.00 belaufen, der maximal zulässige Überschuss in der Abwasserkasse belaufe sich demnach auf Fr. 2'181'000.00. Von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips könne